Satzung

                                                 Satzung

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Dogman Tierhilfe„.
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Köln in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V:“ Registernummer: VR18762
  3. Der Sitz ist in Leverkusen im Rheinland.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Gründung des Vereins bis zum darauffolgenden 31. Dezember gilt als erstes Geschäftsjahr.
  • 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Vertretung und die Förderung des Tierschutzgedankens sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke, insbesondere durch Rettung und Schutz von Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf sowie für Verständnis und Achtung des Tieres als Mitgeschöpf.
  3. Die Tätigkeiten des Vereins erstrecken sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
  4. Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen.
  5. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 2 AO), soweit diese juristischen Personen mit diesen Mitteln den Tierschutz fördern

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die direkte und akute Rettung von Tieren in Not,
  2. den Transport verletzter und kranker Tiere zur tiermedizinischen Weiterversorgung,
  3. die kostenlose bzw. verbilligte Versorgung von verletzten und kranken Tieren von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen gem. § 53 Nr. 2 AO nach Nachweis der Bedürftigkeit der Tierhalter.
  • 3 Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  1. Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden, ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Vereinstätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhalten. Die Entscheidung über die Auszahlung trifft der Vorstand. Vorstandsmitgliedern kann für Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstands hinausgehen: Entschädigungen für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand und angemessene Abgeltung des Zeitaufwands, gezahlt wird.
  2. Vereinstätigkeiten können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

 

  • 4 Mitglieder
  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten.
  2.  Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Neben ordentlichen Mitgliedern (Einzelpersonen) können Fördermitglieder aufgenommen werden.
  3. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust der Geschäftsfähigkeit. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verein.
  5. Mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages, ausgenommen Beitragsrückstände.
  6. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres an den Vorstand zu richten, wobei die Kündigung nur dann rechtzeitig ist, wenn sie bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen ist.
  1. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein höchstpersönliches Recht. Es kann für ein Mitglied nur eine Mitgliedschaft geben.
  2. Eine Mitgliedschaft ist: -nicht übertragbar, -nicht abtretbar, -nicht pfändbar und nicht vererblich.

Unterscheidung der Mitglieder

-Eine passive Mitgliedschaft- beschränken sich auf die Zahlungen des Mitgliedsbeitrages und die Teilnahme der Mitgliederversammlungen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

-Eine aktive Mitgliedschaft- bringen ihre Arbeitskraft/Arbeitsleistung in den Verein ein, wodurch kein Mitgliedsbeitrag bezahlt werden muss.

  1. Aktive Mitgliedschaft- diese muss beantragt werden, der Vorstand entscheidet die Annahme und kann ohne Begründung ablehnen. Die Probezeit beträgt 3 Monate und kann ohne Angaben von Gründen beendet werden.
  2. Die Austrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang an ein Vorstandsmitglied oder an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan wirksam wird. (Die Mitgliedschaft lebt nicht dadurch wieder auf, dass die Austrittserklärung zugenommen wird. Vielmehr kann die Mitgliedschaft nur durch Beitritt wieder neu begründet werden.)
  3. Der Vorstand hat das Recht eine Mitgliedschaft aus „aus wichtigem Grund“ zu kündigen. (z.B. vereinsschädigendes Verhalten“/ „grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen“ / „sonstige Zuwiderhandlungen“/ „wenn ein Mitglied gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt“/ „Mitgliedspflichten nicht erfüllt“/ bei einer aktive Mitgliedschaft ist der Grad des gegenseitiges Treueverhältnis von Bedeutung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Die Beendigung jeder Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Mitgliederrechte nach sich.
  • 5 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    1. Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. Vorsitzenden,
    2. Vorsitzenden (Stellvertreter),
    3. Schriftführer,
    4. Kassenwart

Ein Vorstand kann mehrere Vorstandsposten auf sich vereinigen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt ein vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu bestimmendes anderes Mitglied die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zu einer Neuwahl des Vorstandes.

  1. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der Vorstandsvorsitzende ist allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis werden Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinsam getroffen, es entscheidet die Stimmenmehrheit.
  3. Der Verein wird durch den Vorstand in jeder Weise gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand hat ein Mehrstimmrecht (die Stimme zählt doppelt).

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  2. Der Beitrag von mind. Euro 5,00,– (in Worten: Euro fünf) für Einzelmitglieder ist jeweils zum ersten Werktag eines Monats zu entrichten (Jahresbeitrag Euro 60,00,– (in Worten: Euro sechzig).
  3. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitglieds den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  4. Grundsätzlich soll jedes Mitglied, das für den Verein Dogman Tierhilfe e.V. im Auftrag in Vorkasse geht, die Aufwendungen erstattet bekommen. Voraussetzung für die Erstattung ist der Nachweis für erbrachte Aufwendungen.
  • 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Kalenderjahr als Jahresversammlung, unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei Wochen im Voraus schriftlich (digital) eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Den Mitgliedern stehen das gesetzliche Stimmrecht und das Recht der Antragstellung zu. Juristischen Personen steht nur ein Stimmrecht zu. Der Vorstand hat ein Mehrstimmrecht (die Stimme zählt doppelt).

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Folgende Angelegenheiten sind ausschließlich der Mitgliederversammlung zugewiesen: Entlastung des Vorstands, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl des Vorstands, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ausgeschlossen ist die Auflösung des Vereins. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die alle wesentlichen Punkte, insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Zur Annahme solcher Dringlichkeitsanträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn er dies für nötig und zweckmäßig hält. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es keiner schriftlichen Einladung.

  • 9 Mittel des Vereins

Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Spenden,
  3. Zuwendungen der öffentlichen Hand,
  4. Erträge aus Vereinsvermögen,
  5. sonstige Einkünfte.
  • 10 Vorstand

1.Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzendem, seinem Vertreter, einem Schriftführer und einem Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern aus ihren eigenen Reihen anordnen.

Ein Vorstand kann mehrere Vorstandsposten auf sich vereinigen.

2.Der Vorsitzende ist für laufende Vereinsgeschäfte jeweils allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis werden Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinsam getroffen, es entscheidet die Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden.

3.Der geschäftsführende Vorstand ist im Sinne des § 28 BGB beschlussfähig.

4.Der gesamte Vorstand wird von der Jahresversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Vorstandsneuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5.Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. In eiligen Fällen kann eine Abstimmung durch schriftliche Umfrage erfolgen.

6.Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf abgehalten.

7.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

8.Bei der Beendigung des Vorstands endet auch die Mitgliedschaft im Verein.

  • 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 75% der Mitglieder erforderlich.

Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschließen.

Über die Verwendung eines bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet diese Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Tiernotruf.de, Herrn Stefan Bröckling, mit Sitz in Düsseldorf der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • 12 Satzungsauflagen

Der Vorstand ist bevollmächtigt, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte und Behörden erforderlichen Handlungen selbständig vorzunehmen.

  • 13 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  • 14 Gesetzliche Bestimmungen

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts über eingetragene Vereine.

  • 15 Inkrafttreten und Änderungen

Diese Satzung wurde am 02.01.2023 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der in der Versammlung vertretenen Mitglieder. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen rechtzeitig eingebracht werden, so dass sie mit der Einladung bekannt gemacht werden können.

Als 1. Vorsitzende wurde Stefanie Hirche einstimmig und ohne Enthaltung gewählt.

Als 2. Vorsitzender wurde Daniele Pierri einstimmig und ohne Enthaltung gewählt.